Präambel
Der Karateverband Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden, der “Verband”) gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit seiner Organe, seiner Ämter und Funktionen innehabenden Personen sowie seiner sonstigen Mitarbeitenden orientieren:
Der Verband bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und
Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und
Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verband pflegt eine Aufmerksamkeitskultur und führt regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Der Verband fördert den Breiten- und den Leistungssport. Er tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral. Er fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung und die Integration von Menschen jeglicher Herkunft. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verband wird nach den Grundsätzen von Good Governance geführt.
Wird in dieser Satzung eine Amts- oder Personenbezeichnung ausschließlich in der
weiblichen (z.B. die Person), der männlichen (z.B. der Geschäftsführer) oder der neutralen (z.B. das Mitglied) Form genutzt, handelt es sich dabei um das grammatikalische Geschlecht (Genus) und nicht das natürliche Geschlecht (Sexus). So sind z.B. “Präsident”, “Geschäftsführer”, “Schatzmeister” oder “Vorsitzender” Amtsbezeichnungen wie “Versammlungsleitung”, “Vorstand” oder “Präsidium”, die von Personen jeden Geschlechts innegehabt werden können. Sämtliche Amts- und Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen alle Geschlechter.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen „Karateverband Nordrhein-Westfalen e.V.“, in Kurzform „KarateNW“.
2. Er hat seinen Sitz in Essen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen unter der Nummer VR 4158 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1 . Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sports und der Jugendpflege der unter dem Begriff japanisches Karate fallenden Stilrichtungen. Erfasst sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Förderung:
a) des Breiten- und Leistungssports
b) der Jugendhilfe
c) des öffentlichen Gesundheitswesens
d) der Erziehung und Bildung
e) der Vereine und des Vereinswesens
f) der Kultur
g) der Integration und Inklusion
2. Auf dieser Grundlage tritt der Verband für die praktische Einheit des nordrhein-westfälischen Karatesports ein und ist offen für Mitglieder verschiedener Bundesverbände.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere, aber nicht abschließend, durch:
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebs für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, des ID- und Behindertensports sowie des Leistungssports;
b) die Organisation und Durchführung des gesamten Wettkampfbetriebs im Verantwortungsbereich des Verbandes;
c) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
d) die Durchführung von sportspezifischen Verbandsveranstaltungen;
e) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
f) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
g) die Aus-, Fort- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Trainern, Assistenten und Kampfrichtern;
h) die Aus-, Fort- und Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeitenden;
i) das Angebot von Beratungsleistungen für Vereine;
j) das Eintreten für einen dopingfreien Karatesport und das Unterstützen und die Durchführung aller Maßnahmen, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel zu unterbinden;
k) die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung von Integration und Inklusion durch Sport;
l) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
m) die Vertretung der gemeinsamen Belange gegenüber den übergeordneten Verbänden, den Behörden und der Öffentlichkeitsarbeit;
n) die Vertretung gegenüber Dritten, soweit die Verbandsmitglieder diese Vertretung wünschen bzw. anfordern und dies rechtlich zulässig ist;
o) die Pflege und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen im Sport;
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Satzungsämter des Verbandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG 2. (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze des Verbandes
Neutralität
1. Der Verband ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verband wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter
Bekämpfung des Dopings
2. Der Verband verurteilt Doping und bekämpft jede Form unzulässiger Leistungssteigerung aktiv. Alle dem Verband angeschlossenen Vereine und deren Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Regeln der Fairness zu achten und das Dopingverbot einzuhalten. Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping Ordnung können Sanktionen verhängt werden.
3. Der Verband unterstützt die Arbeit der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschlands (NADA). Er unterstützt die NADA bei der Umsetzung des Welt-Anti-Doping Codes in Deutschland und schafft bei Maßnahmen des Verbandes die strukturellen Voraussetzungen für den Anti-Doping-Kampf.
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1 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBI. i S. 3866; 2003 I S61), zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGB. I S. 2602) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2 Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBI. I S 3366,3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019
(BGBI. I S 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4. Der Verband setzt sich für die Prävention im Feld Anti-Doping ein. Er kooperiert mit der NADA zur Aus- und Weiterbildung von allen Personengruppen, die mit dem Sport in Verbindung stehen. Das Ziel ist die inhaltliche Grundlage eines sauberen Sports.
Prävention sexualisierte Gewalt
5. Um Sporttreibende vor sexualisierter Gewalt zu schützen, können an Veranstaltungen sowie an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen des Verbandes und seiner ordentlichen Verbandsmitglieder Personen nicht teilnehmen die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach dem 13, Abschnitt des Besonderen Teils des StGB3 durch ein deutsches Gericht verurteilt wurden. Bereits erworbene Lizenzen verfallen mit Rechtskraft des Urteils.
6. Legt die betroffene Person ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor, das diese Verurteilung nicht mehr aufführt, ist eine Teilnahme bzw. ein Neuerwerb von Lizenzen wieder möglich. Nehmen an einer Veranstaltung Minderjährige nicht teil, reicht ein einfaches Führungszeugnis, das solche Verurteilungen nicht enthält, aus.
7. Soweit wegen einer solchen Tat ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder nach einer Verurteilung noch keine Rechtskraft eingetreten ist, kann auf Antrag des Präsidiums das Verbandsgericht eine Teilnahme oder die Nutzung einer erworbenen Lizenz vorläufig untersagen, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint. Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, insbesondere auch die Rechtsmittel der betroffenen Person.
8. Erfolgte eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die einer Straftat nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB entspricht oder ist ein ausländisches Ermittlungsverfahren eingeleitet, so kann auf Antrag des Präsidiums das Verbandsgericht eine Teilnahme oder die Nutzung einer erworbenen Lizenz untersagen, wenn eine Vergleichbarkeit festgestellt wird. Das Verbandsgericht legt dabei auch die Dauer der Untersagung fest. Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, insbesondere auch die Rechtsmittel der betroffenen Person.
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3 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBI. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Grundgesetzes vom
30. November 2020 (BGBI. I S. 2600) geändert worden ist – in der jeweils geltenden
Fassung
9. Diese Regelung ist gleichermaßen für alle Offiziellen und/oder Mitarbeitenden an Veranstaltungen jeglicher Art im Leistungs- oder Freizeitsport, sei es z.B. im Rahmen der aktiven Teilnahme, der Ausbildung, der Trainingsleitung oder des Kampfrichterwesens.
10. Entsprechendes gilt für die Prävention von jeglicher Gewalt, insbesondere physischer und psychischer Gewalt.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verband ist Mitglied des Dachverband für Budotechniken NW e.V. (Dachverband) und über den Dachverband mittelbares Mitglied des Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (der LSB NRW) sowie der Sporthilfe NRW e.V. (die Sporthilfe).
2. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verband Mitglied von weiteren Bünden, Verbänden und/oder Organisationen sein.
§ 6 Rechtsgrundlagen
1. Rechtsgrundlagen des Verbandes sind:
a) die Satzung
b) die Ordnungen des Verbandes
2. Der Verband erkennt zudem die Satzungen und Ordnungen der Bünde und Verbände nach § 5 (Verbandsmitgliedschaften) als verbindlich an.
3. Die Ordnungen des Verbandes werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, vom Vorstand erlassen, geändert und/oder aufgehoben und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Die Satzung und die Ordnungen des Verbandes sowie alle Entscheidungen der Organe des Verbandes, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassen, sind für die Verbandsmitglieder sowie für deren Vereinsmitglieder (mittelbare Verbandsmitglieder) bindend.
§ 7 Bekanntmachungen
Offizielle Bekanntmachungen erfolgen zeitnah auf der Internetseite des Verbandes.
§ 8 Mitgliedschaften
1. Ordentliches Mitglied des Verbandes sind Vereine und
Vereinsabteilungen.
2. Juristische Personen, die die Zwecke des Verbandes regelmäßig fördern, können als außergewöhnliche Mitglieder aufgenommen werden.
3. Natürlichen Personen, die sich um den Verband verdient gemacht haben, können die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
5. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats vom Zugang des ablehnenden Bescheides an, schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 9 Pflichten der Verbandsmitglieder
1. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet (soweit anwendbar):
a) die Satzung, die Ordnungen, sowie die durch offizielle Bekanntmachungen veröffentlichten zusätzlichen Bestimmungen und Beschlüsse in der jeweils gültigen Fassung zu befolgen;
b) die Interessen des Verbandes zu wahren;
c) ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband fristgerecht nachzukommen (inklusive der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen);
d) dem Verband rechtzeitig, spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres, Auskünfte über ihren Mitgliederbestand zu geben;
e) dem Verband eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit unter Vorlage des gültigen Freistellungsbescheides mitzuteilen;
f) dem Verband eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit unter Vorlage des gültigen Freistellungsbescheides mitzuteilen;
g) dem Verband unverzüglich über eine beabsichtigte Auflösung zu informieren sowie den Beschluss über die Auflösung anzuzeigen.
2. Kommt ein ordentliches Verbandsmitglied seiner Pflicht zur Auskunft über seinen Mitgliederbestand nicht fristgerecht nach, ist das ordentliche Verbandsmitglied nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung solange von Prüfungen und vom Sportbetrieb ausgeschlossen (z.B. keine Startgenehmigung bei Meisterschaften), bis das ordentliche Verbandsmitglied seiner Pflicht nachgekommen ist.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch:
a) Auflösung des Verbandsmitglieds;
b) Entziehung der Rechtsfähigkeit gemäß § 73 BGB4
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4 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGB.I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGB. I S. 2392) geändert worden ist – in der jeweils geltenden Fassung.
c) Austritt, der zum Ende jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten erklärt werden kann;
d) Verlust der Gemeinnützigkeit;
e) Ausschluss
§ 11 Karate
Karate (Karatesport japanischer Herkunft) ist im Sinne dieser Satzung eine Kampfsport, bei der im sportlichen Vergleich auf Trefferwirkung verzichtet wird. Kampfsysteme, deren Wettkampfordnung die Trefferwirkung gestattet, fallen nicht unter diesen Begriff „Karate“.
§ 12 Beiträge
1. Der Verband erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben sind Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit im Einzelnen durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zulässig.
2. Grundlage für die Berechnung des Jahresbeitrages ist die dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. zum Jahresanfang gemeldete Mitgliederzahl. Das Nähere bestimmt die Beitrags- und Gebührenordnung.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 13 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ für alle Angelegenheiten des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
b) den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Gesamtvorstandes
d) die Vorstandswahlen, soweit diese erforderlich sind
e) die Beschlussfähigkeit über vorliegende Anträge
f) die Satzungsänderungen
g) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr, möglichst im 1. Quartal statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die schriftliche Einladung mit der Tagesordnung muss den Mitgliedern vier Wochen vorher zugehen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.
7. Auf Antrag eines Mitglieds muss bei Wahlen geheim abgestimmt werden.
8. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Für je angefangene 100 gegenüber dem LSB gemeldeten Einzelmitgliedern erhält das ordentliche Mitglied 1 Stimme. Die Höchstzahl sind 3 Stimmen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Stimmenzahl sind die zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem LSB zur Verfügung stehenden Zahlen.
9. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse fertigt der vom Vorsitzenden bestellte Protokollführer eine Niederschrift, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Tagung sowie die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.
10. Für die Durchführung der Vorstandswahlen ist ein nicht als Kandidat an der Wahl teilnehmender Wahlleiter zu benennen.
11. Eine Übertragung der Stimmen auf vereinsfremde Vertreter oder die Bündelung von Stimmen anderer Mitglieder auf eine Person ist nicht zulässig. Die Stimmenzahl des Mitgliedes kann nicht aufgesplittet werden.
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart(in)
d) der/dem Jugendwart(in)
e) der/dem technischen Leiter(in)
2. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich als Alleinvertretungsberechtigte.
3. Der Vorstand kann weiter Personen als Referenten hinzuziehen, die zur seiner Entlastung spezielle Aufgaben wahrnehmen. Der Vorstand kann diese Personen mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen lassen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl des/der Jugendwartin obliegt dem Verbandsjugendtag. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zu den Neuwahlen des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des nachzuwählenden Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.
5. Wählbar ist jeder volljährige Vertreter eines Mitgliedes. Die Vereinbarung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und arbeitet an deren Umsetzung. Er kann die Bildung von Ausschüssen vorschlagen und Arbeitsgruppen einrichten. Er kann innerhalb seiner Amtszeit einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis mit besonderen Aufgaben betrauen und Berater für besondere Aufgaben mit einer vertraglichen Vereinbarung heranziehen. Die vertraglichen Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge und Gebühren vorläufig beschließen und bis zur endgültigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft setzen.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, um die Zuständigkeit seiner Mitglieder untereinander zu regeln. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
9. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
10. Der Kassenwart hat auf der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens abzulegen. Er hat darüber hinaus einen Haushaltsentwurf vorzulegen.
11. Der technische Leiter koordiniert die Interessen der Stilrichtungen.
12. Zur Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes dienen Ordnungen, die vom Vorstand erlassen werden. Zur Änderung und Anpassung der verschiedenen Ordnungen ist der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt.
§ 16 Verbandsjugend
1. Die Verbandsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Verbandes selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
2. Organe der Verbandsjugend sind
a) der Verbandsjugendtag
b) die Verbandsjugendleitung
§ 17 Haftungsausschluss
1. Der Verband und seine gesamten Gliederungen sowie deren Mitglieder und Ehrenmitglieder haften nur für grob fahrlässig und vorsätzlich erfolgte Pflichtverletzungen.
2. Der Verband haftet nicht für Verletzungen und Schäden der sporttreibenden Mitglieder, die diese durch Teilnahme an Verbandsveranstaltungen erleiden. Die Möglichkeit eines verletzten Mitgliedes, Schadensersatz über eine bestehende Haftpflichtversicherung des Verbandes oder dessen Gliederungen und deren Mitglieder zu erlangen, bleibt von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen.
§ 18 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der DSGVO6 und des BDSG7 personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Verbandsmitglieder (inklusive mittelbare Verbandsmitglieder) durch den Verband verarbeitet.
§ 19 Auflösung
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer eigens hierfür
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
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6 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – in der
jeweils geltenden Fassung.
7Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGB.I S. 2097), das durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBI. S. 1626) geändert worden ist – in der jeweils geltenden Fassung.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der sportlichen Jugendpflege..
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts andres beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall. Dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 Gültigkeit
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am ………
beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.